Satzung

§ 1 Bezeichnung, Sitz und Rechnungsjahr

Der Verein heißt „Wirtschaftsverein Wanderup e.V.“.

Sitz des Vereins ist Wanderup. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Flensburg unter der Nummer VR 1529 eingetragen.

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung und Belebung der Wirtschaft in Wanderup und Umgebung z.B. durch Planung und Durchführung gemeinschaftlicher Werbemaßnahmen.

Er übernimmt die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder allgemein und in besonderen Fällen, sowie die Vertretung gegenüber den Behörden.

Er verfolgt nur gemeinnützige Interessen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

Natürliche und juristische Personen aus den Bereichen des Handels, des Handwerks, der Industrie, des Gaststätten- und Verkehrsgewerbes sowie der freien Berufe, die ihren Beruf selbständig ausüben, können Mitglied werden.

Leitende Angestellte und Geschäftsführer können ebenfalls Mitglied werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand, der darüber entscheidet, zu stellen.

Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu bestätigen. Gegen eine Ablehnung durch den Vorstand kann der Bewerber Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet ein zu bildender Ältestenrat, der aus mindestens drei und höchstens fünf Personen besteht.

Auch „Fördernde Mitglieder“ können auf Antrag aufgenommen werden.

Personen, die die Zwecke des Vereins im besonderen Maßen gefördert haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederhauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Das Ehrenmitglied ist beitragsfrei.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Kündigung des Mitglieds. Die Kündigung ist zum jeweiligen Jahresende mit einer Frist von drei Monaten schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären.
  • durch einen Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied
    • a.) Insolvenz angemeldet hat,
    • b.) mit der Zahlung eines Jahresbeitrages nach zweimaliger Mahnung länger als drei Monate im Rückstand bleibt,
    • c.) den Vereinszwecken oder wichtigen gemeinsamen Interessen des
  • Berufsstandes in gröblicher Weise zuwider handelt.
  • durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
  • durch Tod.

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied den zu bildenden Ältestenrat und gegen dessen Entscheidung das ordentliche Gericht anrufen. Ansprüche irgendwelcher Art können beim Austritt oder Ausschluss nicht geltend gemacht werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Zur Erfüllung seines Zwecks erhebt der Verein Beiträge. Die Beitragshöhe setzt die Mitgliederhauptversammlung fest.

Der jeweilige Beitrag ist zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. Er kann durch Antrag halb- oder vierteljährlich gezahlt werden. Auch wenn die Beiträge durch Einzugsermächtigung eingezogen werden, bleiben sie Bringschuld des Mitgliedes.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederhauptversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Personen:

Der/Dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Beisitzerinnen/ern, der/dem Kassenwartin/wart und einer/einem Schriftführerin/er .

Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Beide vertreten einzeln.

Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist mit vier Vorstandsmitglieder- innen/mitgliedern gegeben.

Der Vorstand wird von der Mitgliederhauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

In ungeraden Kalenderjahren stehen die/der Vorsitzende, die/der Kassenwartin/Kassenwart sowie die/der Beisitzerin/er zur Wahl, in geraden Jahren die/der stellvertretende Vorsitzende, die/der Schriftführerin/er sowie die/der Beisitzerin/er zur Wahl. Welcher Beisitzer zum ersten Male ausscheidet, entscheidet das Los.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand beruft die Mitgliederhauptversammlung nach § 9 ein und beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen nach § 10 sowie der Vorstandssitzungen; er beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat.

Der Vorsitzende beruft regelmäßig Vorstandssitzungen ein. Die Einladung erfolgt schriftlich. Angabe des Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich.

Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederhauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden leisten.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Der Vorstand und seine Gehilfen haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließende Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 9 Mitgliederhauptversammlung

Die Mitgliederhauptversammlung findet jährlich einmal während der ersten fünf Kalendermonate statt. Außerordentliche Mitgliederhauptversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert bzw. wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt.

Die Mitgliederhauptversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit einzuberufen.

Die Mitgliederhauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand nach Schließung der Versammlung ohne Einhaltung einer Frist und Form eine erneute Mitgliederhauptversammlung einberufen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der ersten Einladung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederhauptversammlung mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur gefasst werden, wenn sie bei der Einladung als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben worden sind und die zu ändernden Bestimmungen im Änderungsentwurf ausdrücklich aufgeführt sind.

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem stellvertretendenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert erfolgt die Versammlungsleitung durch die/dem Schriftführerin/er, der/dem Kassenwartin/wart oder einer/einem Beisitzerin/Beisitzer. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

In den Mitgliedersammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • den Jahresbericht,
  • den Rechenschaftsbericht der/des Kassenwartin/tes nach Anhörung der Kassenprüfer,
  • Festlegung des Vereinsbeitrages,
  • die Zusammensetzung des Vorstandes,
  • Wahl der Vorstandsmitglieder gem. § 7 der Satzung,
  • Vereinsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

Über den Verlauf der Mitgliederhauptversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Es liegt in der nächsten Mitgliederhauptversammlung zur Einsicht aus. Erfolgt kein Einspruch, gilt es als genehmigt

§ 10 Mitgliederversammlung

Zur Förderung des Vereinslebens und Erklärung des Zwecks, gem. § 2 der Satzung, sollen Mitgliederversammlungen außerhalb der Mitgliederhauptversammlung so oft wie möglich und erforderlich stattfinden. Sie werden durch den Vorstand mit Frist von einer Woche schriftlich einberufen.

Beschlüsse auf Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie dürfen nicht der Mitgliederhauptversammlung vorbehaltene Regelungen betreffen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vermögen des Vereins an ähnliche Einrichtungen oder Vereine weitergeleitet werden.

Darüber beschließt die Mitgliederhauptversammlung im Einvernehmen mit dem Finanzamt.

Liquidator ist der Vorstand, soweit die Mitgliederhauptversammlung nichts anderes beschließt.

Beschlossen: 31. März 2009